Wege zur rückwirkenden Förderung von F&E-Projekten

In Deutschland steuerpflichtige Unternehmen nach dem Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz sind förderfähig, unabhängig von Branche und Größe des Unternehmens.

Abb. 1: Am 27.03.2024 wurde das Wachstumschancengesetz verkündet. Für das...
Abb. 1: Am 27.03.2024 wurde das Wachstumschancengesetz verkündet. Für das Forschungszulagengesetz bedeutet dies noch attraktivere Fördermöglichkeiten. | ©Aerial Mike - stock.adobe.com

Das „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung“ wird allgemein prägnanter als Forschungszulagengesetz (FzulG) bezeichnet. Die Forschungszulage ist eines der attraktivsten Förderprogramme – und zudem das Einzige, das eine rückwirkende Förderung ermöglicht. Unternehmen können im Rahmen des Forschungszulagengesetzes ihre Entwicklungsprojekte rückwirkend subventionieren lassen, die nach dem 1. Januar 2020 gestartet wurden. 

Alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen im Sinne des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes sind förderfähig. Unabhängig von Branche und Größe des Unternehmens können abgeschlossene, begonnene oder geplante Vorhaben beantragt werden. 

Im Bereich der Lebensmittelindustrie könnte dies z. B. die Entwicklung neuer Lebensmittel und Getränke, die Neuformulierung bestehender Produkte mit neuen Rohstoffen, die Erforschung verbesserter Lebensmittelherstellungsverfahren, die Entwicklung innovativer Verpackungs- und Fertigungslösungen, die Entwicklung von Düngemitteln speziell für die Lebensmittelproduktion oder die Automatisierung von produktionsintensiven Prozessen sein. 

Am 27. März 2024 wurde nun endlich das Wachstumschancengesetz verkündet. Für das Forschungszulagengesetz bedeutet dies noch attraktivere Fördermöglichkeiten. Was ändert sich?

Bisher war die Forschungszulage bis 2026 zeitlich begrenzt – mit der Gesetzesänderung gilt sie nun unbefristet. Zudem wurde die Bemessungsgrundlage von bisher 4 Mio. € auf 10 Mio. € angehoben, d. h. die maximale Förderung steigt von 1 Mio. € auf 2,5 Mio. € pro Jahr.  

Neben Personalkosten und externen Entwicklungskosten werden künftig auch Anschaffungs- und Herstellungskosten für Anlagen gefördert. Zudem steigt die effektive Förderung für externe Entwicklungsaufträge von bisher 15 % auf 17,5 %. Der Stundensatz für Eigenleistungen von Einzelunternehmern wird von 40 € auf 70 € je Arbeitsstunde angehoben. Außerdem können KMUs künftig eine Erhöhung der Forschungszulage um 10 % beantragen, d. h. sie steigt von 25 auf 35 % der Bemessungsgrundlage.

Was wird gefördert? Die Forschungszulage fördert nachstehende Leistungen aus Einzel- oder Kooperationsprojekten der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung mit 25 %:

Eigenbetriebliche Forschung: Lohn- und Gehaltskosten der in dem F&E Vorhaben mitwirkenden Projektmitarbeiter.

Externe Forschungsaufträge: 60 % (bzw. 70 % ab 2024) der Forschungsaufträge, die extern an andere Unternehmen, Universitäten oder Forschungseinrichtungen (in der EU/EWR2) vergeben werden.  

Eigenleistungen: Eigenleistungen eines Einzelunternehmers oder Mitunternehmers, wenn der Inhaber eines Ein-Personen-Betriebs selbst Forschung und Entwicklung betreibt. Es können 40 €/h (bzw. 70 €/h ab 2024) bis max. 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen angesetzt werden.

Investitionskosten: Mit der Gesetzesänderung werden nun auch Anschaffungs- und Herstellungskosten für Anlagen gefördert, welche nach dem 27.03.2024 angeschafft oder hergestellt wurden, wenn sie für das Projekt ausschließlich eigenbetrieblich genutzt werden. Dann können also bspw. die Kosten von Analyse- und Testgeräten oder Prüfständen entsprechend der Wertminderung im Projektzeitraum berücksichtigt werden. 

Fristablauf für 2020

Der Antrag auf Forschungszulage kann innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Jahres, für das der Anspruch entstanden ist, gestellt werden.  Die Antragsfrist für die Gewährung der Forschungszulage für das Jahr 2020 endet demnach Ende 2024. Wer also noch von einer Förderung für 2020 profitieren möchte, sollte jetzt aktiv werden!

Unternehmen, die Fördermittel nutzen, sind klar im Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern. Ein Fördermittelzuschuss muss auch keine einmalige Sache sein! Die Hentschel Fördermittelberatung ist spezialisiert auf F&E Förderung und unterstützt mittelständische Unternehmen und Konzerne schnell und praxisnah bei der Antragstellung.  

Autorin: Sabine Hentschel, Hentschel Fördermittelberatung für Forschung & Entwicklung

Sabine Hentschel, Hentschel Fördermittelberatung für Forschung & Entwicklung
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