Die Novelle des Verpackungsgesetzes bringt neue Pflichten für Verpackungen

Auf die Inverkehrbringer von industriellen Verpackungen kommen einige neue Pflichten wie z. B. erweiterte Registrierungs- und Nachweispflichten zu.

©alexlmx - stock.adobe.com
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Hintergrund ist die Novelle des Verpackungsgesetzes (VerpackG), das in seiner neuen Fassung grundsätzlich ab dem 03. Juli 2021 gültig ist. Das Datum des Inkrafttretens der Anforderungen liegt z.T. erst nach dem 03. Juli 2021. Der Verband der Chemischen Industrie hat einen Leitfaden für industrielle Verpackungen verfasst und eine unverbindliche Praxisempfehlung zur Novelle des Verpackungsgesetzes ausgesprochen.

Die chemische Industrie nutzt industrielle Verpackungen wie IBC (Intermediate Bulk Con­tainer), Stahl- und Kunststofffässer, Big Bags und Paletten zum Transport von Rohstoffen und Zwischenprodukten. Gerade in Zeiten der Trendwende zu nachhaltigen Unternehmenslösungen können diese Verpackungslösungen mit ihren Vorzügen punkten: Das Optimieren des Verpackungsdesigns für den Transport und die großen Füllvolumina minimieren den Einsatz von Verpackungsmaterialien. Zudem ermöglicht eine Standardisierung das Wiederverwenden der Verpackung und trägt somit zur Abfallvermeidung bei. Die Rücknahme von Verpackungen nach ihrer Entleerung ist im Verpackungsgesetz geregelt.

Neue Pflichten für Inverkehrbringer

Das kürzlich novellierte Gesetz bringt einige neue Pflichten u. a. für Inverkehrbringer von industriellen Verpackungen mit sich. Im Folgenden werden die neuen rechtlichen Vorgaben für nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen (s. Glossar-Kasten) skizziert und, sofern möglich, eine unverbindliche Praxisempfehlung ausgesprochen. Ausführliche Erläuterungen können den VCI Praxisempfehlungen Novelle Verpackungsgesetz entnommen werden.

Registrierungspflicht

Es besteht ab 01.07.2022 die Pflicht für Hersteller (s. Glossar-Kasten) von jeglichen mit Ware befüllten Verpackungen sich bei der ZSVR (Zentrale Stelle Verpackungsregister) vor dem Inverkehrbringen registrieren zu lassen (§ 9 Abs. 1 VerpackG). Somit werden künftig sämtliche nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die mit Ware befüllt in Verkehr gebracht werden, registrierungspflichtig, d. h. auch Transport-, „Industrie-“, und Mehrwegverpackungen.

Die erstmalige Registrierung sowie Änderungsmitteilungen erfolgen über das elektronische Datenverarbeitungssystem auf der Internetseite der ZSVR.

Hierbei sind u.a. die Markennamen anzugeben, unter denen die Verpackungen in Verkehr gebracht werden. Es reicht aus, nur den generischen Markennamen (lt. ZSVR „Obermarke“) und nicht sämtliche Produktnamen anzugeben. Weiterhin müssen Angaben zu den Verpackungen, die in Verkehr gebracht werden, aufgeschlüsselt nach systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und den jeweiligen nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nach Nummer 1 bis 5 (s. Kasten) erfolgen. Vermutlich werden diese Verpackungsarten in einem Menü zum Auswählen („Anklicken“) aufgelistet. Wichtig: Es dürften keine Angaben über Materialart und Masse der in Verkehr gebrachten Verpackungen abgefragt werden.

Mehrwegverpackungen

Mehrwegverpackungen werden ab 03.07.2021 erstmalig ausdrücklich in § 15 VerpackG Abs. 1 Satz 1 aufgenommen. Damit unterliegen Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von Mehrwegverpackungen den in § 15 VerpackG genannten Pflichten. Unter den Begriff „Mehrwegverpackung“ nach § 3 Abs. 3 VerpackG werden auch rekonditionierbare Verpackungen wie Paletten, Stahlfässer, Kunststofffässer und Kombi-IBC gefasst.

Nachweis- und Dokumentationspflichten

Die Nachweis- und Dokumentationspflichten über die Rücknahme- und Verwertungsanforderungen werden künftig auf alle Verpackungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ausgeweitet, d.h. auch auf Transport-, „Industrie-“, und Mehrwegverpackungen. Diese Anforderung gilt ab 01.01.2022.

Hierzu müssen Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten, zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen jährlich bis zum 15. Mai dokumentieren. Dabei hat eine Aufschlüsselung nach Materialart und Masse zu erfolgen. Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation sind geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten. Die Dokumentation ist allerdings ausschließlich auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde vorzulegen (§ 15 Abs. 3 VerpackG).

Die Dokumentation der in Verkehr gebrachten Verpackungen sollte für den Inverkehrbringer auf Grundlage seiner eigenen, ihm zugänglichen Daten möglich sein. Die Dokumentation der zurückgenommenen und verwerteten „Einwegverpackungen“ kann bei einer entsprechenden Beauftragung durch den Hersteller/Vertreiber über die jeweiligen industriellen Rücknahmelösungen (GVÖ, KBS, RIGK, REPASACK) erfolgen. Dagegen gestaltet sich die Dokumentation der zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen im Falle von Mehrwegverpackungen / rekonditionierbaren Verpackungen jedoch als schwierig oder gar nicht umsetzbar. Hintergrund ist, dass rekonditionierbare Verpackungen in Offenen Kreisläufen zirkulieren (DIN EN 13429) und somit i.d.R. nicht beim ursprünglichen Inverkehrbringer zurückgegeben werden. Die Pflicht zur Dokumentation ist jedoch so weit wie möglich zu führen. Dabei kann die Menge an zurückgenommenen und wieder in den Kreislauf zurückgegebenen bzw. einer Verwertung zugeführten Verpackungen auch Null betragen, wenn offene Kreisläufe genutzt werden und keine eigene Rücknahme durch den Inverkehrbringer erfolgt.

Aufgrund der dargestellten Problematik empfehlt der VCI, die Dokumentation aufgeteilt nach Einweg- und Mehrwegverpackungen zu führen. Dadurch lässt sich eine mögliche „Verfälschung“ der „Rücknahmemengen“ vermeiden.

Weitere Änderungen

Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen werden verpflichtet, finanzielle und organisatorische Mittel vorzuhalten, um den Pflichten dieser Vorschrift nachzukommen (ab 03.07.2021).

Letztvertreiber von allen in § 15 Abs. 1 Satz 1 VerpackG aufgeführten Verpackungen müssen nun den Endverbraucher über Rückgabemöglichkeiten und deren Sinn und Zweck informieren (ab 03.07.2021). Der VCI-Leitfaden für die industrielle Verpackungsrücknahme informiert über die Möglichkeiten zur Wiederverwendung und Rücknahme von industriellen Verpackungen und kann durch den Letztvertreiber dem Endverbraucher in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt werden.

Die Definition der schadstoffhaltigen Füllgüter erfolgt nun unter Hinweis auf die aktuelle Chemikalienverbotsverordnung vom 20. Januar 2017 (zuletzt geändert durch Artikel 300 der Verordnung vom 19. Juni 2020). Die Anpassung bringt Rechtssicherheit bei der korrekten Einordnung schadstoffhaltiger Füllgüter ab 01.01.2022.

Disclaimer
Soweit der Artikel juristische Erläuterungen und Em­pfehlungen enthält, so stellen diese eine unverbindliche Information ohne jede Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit dar.
Die Verweise in diesem Artikel beziehen sich auf die ab dem 03.07.2021 grundsätzlich geltende Fassung der Novelle des Verpackungsgesetzes vom 09.06.2021, die am 14.06.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist.
Die zitierten Leitfäden sind abrufbar unter: https://www.vci.de/themen/logistik-verkehr/verpackung

Autorin

Dr. Kristin Reuter, Abteilung Wissenschaft, Technik und Umwelt, Bereich...
Dr. Kristin Reuter, Abteilung Wissenschaft, Technik und Umwelt, Bereich Umweltschutz, Anlagensicherheit, Verkehr, Verband der Chemischen Industrie © VCI

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