Neues Regelwerk für die Gefahrstofflagerung gibt Hilfe für die Praxis

Ob Handwerksunternehmen, Industriefirmen, Kommunalbetriebe oder Forschungseinrichtungen – alle, die in ihrem betrieblichen Alltag mit Gefahrstoffen zu tun haben, müssen auf das Regelwerk der TRGS 510 zurückgreifen.

Durch die Bekanntmachung im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBI) erlangte die Novelle der „Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 510“ im Februar 2021 deutschlandweit seine Gültigkeit. Die technischen Regeln ergänzen Gesetze und Verordnungen und entsprechen dem anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik. Mit der Novelle der TRGS 510 kann das Thema Lagerung & Management der Gefahrstoffe im eigenen Betrieb umfassend geprüft und gegebenenfalls mit neuen technischen Lagerlösungen rechtssicher umgesetzt werden.

Auch wenn es keine großen Änderungen gibt, empfiehlt Cemo Anwendern von Gefahrstoffen die Durchsicht der neuen Regeln, da die neue TRGS 510 zur Aktualisierung ihrer Gefährdungsbeurteilung führen könnte. Die neuen technischen Regeln für „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ stehen von jetzt an auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) unter www.baua.de.

Stand der Technik übersichtlich strukturiert

Technische Regeln erlauben das Risiko für Leben, Gesundheit, Sachgütern und Umwelt auf ein geringes Maß zu reduzieren, ohne den Betrieb durch überzogene Auflagen zu belasten. Sie sind zwar nicht bindend wie Gesetze oder Verordnungen wie z. B. das Wasserhaushaltsgesetz oder Gefahrstoffverordnung, aber sie konkretisieren diese auf eine hilfreiche Art und Weise. Die Regeln sprechen belastbare Empfehlungen aus, deren Einhaltung für eine gewisse Rechtssicherheit sorgen. Sie entsprechen dem in der Rechtsprechung oft geforderten anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik.

In der neuen TRGS 510 sind die gefragten Informationen nicht mehr weit über das gesamte Dokument verteilt, sondern lassen sich dort finden, wo sie erwartet werden. „Während es bei Gesetzen häufig so ist, dass sie sich mit einer Aktualisierung zugleich auch verschärfen oder komplizierter werden, sorgt die neue TRGS 510 für mehr Anwenderfreundlichkeit und eine bessere Verständlichkeit,“ erklärt Andreas Schneider, Produktmanager bei Cemo. „Man merkt, dass in dem zuständigen Ausschuss erfahrene Praktiker sitzen.“ und nennt ein konkretes Positivbeispiel: „Wollte ein Mitarbeiter bisher im Freien die Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten vornehmen und hat dafür in der vorher gültigen TRGS 510 nur im Kapitel „Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten“ des Hauptteils nachgeschaut, wäre er nicht ausreichend fündig geworden. Er hätte explizit wissen müssen, dass ganz am Ende des Dokuments in der Anlage 5 hinsichtlich der Lagerung im Freien noch Vorgaben für notwendige Sicherheitsabstände zu Gebäuden gemacht werden. In der neuen Fassung der TRGS 510 werden diese Vorgaben zu entzündbaren Flüssigkeiten jetzt in einem Kapitel gebündelt, damit auch weniger fachkundige Mitarbeiter das Regelwerk fehlerfreier nutzen können.“

Gefahrstofflagerung im eigenen Betrieb

Die Novelle der TRGS 510 macht es in jedem Fall erforderlich, sich mit den Neuerungen in diesem Regelwerk zu befassen und die betriebs­internen Schulungsunterlagen entsprechend zu aktualisieren. Auch sollte das Update für die Verantwortlichen zum Anlass genommen werden, das Thema Lagerung & Management der Gefahrstoffe im eigenen Betrieb nochmals umfassender zu prüfen und sich auch mit neuen technischen Lagerlösungen rechtssicher aufzustellen.

 Autor
Jürgen Großholz
, Leiter Werbung und Vertrieb, Cemo

© CEMO
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Die wesentlichen Punkte der neuen TRGS 510
  • Es gibt mit 13 Kapiteln und 2 Anhängen eine neue Struktur. Die Kapitel wurden thematisch zusammengefasst und teilweise in der Reihenfolge geändert; einige Anlagen wurden in den Hauptteil eingearbeitet.
  • Die Gefährdungsbeurteilung als wichtiges Instrument des Arbeitsschutzes bleibt in Kapitel 3, bekommt aber insgesamt eine größere Bedeutung.
  • Das Thema Zusammenlagerung von Gefahrstoffen wandert ins Kapitel 13. Die bekannte Dreiecksform der Zusammenlagerungstabelle weicht einer neuen rechteckigen Darstellung (Kreuztabelle für die Lagerklassenkombinationen).
  • Bei Aerosolpackungen (Spraydosen) ist als Schwelle für zusätzliche Schutzmaßnahmen jetzt nicht mehr nur das Gewicht entscheidend, sondern kann nun auch über die Anzahl der Spraydosen bestimmt werden.
  • Lithium-Batterien werden ab sofort in der TRGS 510 als Lagermedium mit produktspezifischer Gefährdungserhöhung geführt, auch wenn diese eigentlich keinen klassischen Gefahrstoff darstellen.
  • Die Verwendung von Sicherheitsschränken wird nun in Anhang 1 erklärt. Neu ist hier bspw., dass Sicherheitsschränke nicht mehr nur für entzündbare Flüssigkeiten eingesetzt werden dürfen, sondern auch für andere flüssige und feste Gefahrstoffe.
  • Die Beseitigung freigesetzter Gefahrstoffe war bisher lediglich als nicht näher spezifizierte Tätigkeit in der TRGS 510 geführt Sie wird jetzt als Maßnahme innerhalb der Lagerorganisation in der Form konkretisiert, so dass in den Betrieben eine Notfall-Ausrüstung (z. B. persönliche Schutzausstattung, geeignete Bindemittel, Reinigungsmittel) vorgehalten werden muss.
  • Die alten R-Sätze zur Charakterisierung von Gefahrstoffen entfallen.

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